Jugendschutz

Jugendschutz kurz erklärt
Die wichtigsten Informationen im Überblick

Das Anliegen des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor möglichen Gefahren ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und berührt die verschiedensten Lebensbereiche. Die Kinder- und Jugendarbeit ist insoweit in unterschiedlichster Weise mit entsprechenden Fragestellungen konfrontiert und muss in Debatten um Fragen des Kinder- und Jugendschutzes Position beziehen. Unabhängig von dieser Aufgabe als Interessenvertretung junger Menschen müssen in der Kinder- und Jugendarbeit tagtäglich bei Entscheidungen Gesichtspunkte des Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigt werden.

Der Begriff des Jugendschutzes

Der Begriff des Kinder- und Jugendschutzes (nachfolgend Jugendschutz) bezeichnet gemeinhin alle Maßnahmen, die den Schutz der verschiedenen Interessen von Kindern und Jugendlichen dienen sollen. Hierzu zählen zunächst die Maßnahmen des sogenannten strukturellen Jugendschutzes, welche dem Zweck dienen, Gefahren für Kinder und Jugendliche gar nicht erst entstehen zu lassen. Dies ist z.B. bei der Berücksichtigung jugendspezifischer Gefahrensituationen bei Verkehrsplanungsprojekten der Fall. Ein weiter Tätigkeitsbereich ist für die Maßnahmen des sogenannten pädagogischen bzw. erzieherischen Jugendschutzes eröffnet. Hierunter ist jedes pädagogische bzw. erzieherische Handeln zu verstehen, durch welches junge Menschen in die Lage versetzt werden sollen, Gefahren selbst zu erkennen und verantwortungsbewusst mit ihnen umzugehen. Dies ist z.B. bei Angeboten zur Stärkung der Medienkompetenz der Fall. Im Fokus der öffentlichen Diskussionen stehen jedoch immer wieder die Maßnahmen des sogenannten gesetzgeberischen bzw. gesetzlichen Jugendschutzes. Hierzu zählen alle gesetzlichen Regelungen, die den Schutz der spezifischen Interessen junger Menschen sichern sollen. Da diese Interessen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen betroffen werden, sind auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in verschiedenen Gesetzen verstreut.

Jugendschutz nach StGB und BGB

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Interessen von Kindern und Jugendlichen finden sich im Strafgesetzbuch (StGB). Einige Straftatbestände knüpfen an jugendspezifischen Gefährdungssituationen an, z.B. der Straftatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener. Bestimmte Straftatbestände stellen sogar Handlungen unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ganz grundsätzlich unter Strafe, z.B. die Straftatbestände zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.

Auch in den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden sich zahlreiche Regelungen zum Schutz junger Menschen. So können Kinder und Jugendliche erst ab einem Alter von sieben Jahren und nur unter bestimmten Voraussetzungen selbst rechtswirksame Erklärungen abgeben oder Verträge schließen (Jugendschutz im Rahmen des Vertragsrechts – sogenannte Geschäftsfähigkeit). Diese Regelungen bezwecken den Schutz der im Geschäftsverkehr unerfahrenen jungen Menschen vor den möglicherweise weitreichenden Folgen der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Aus diesem Grunde sind nach den Regelungen des Familienrechtes auch die Möglichkeiten der Eltern als gesetzliche Vertreter von Minderjährigen begrenzt, für ihre Kinder rechtsverbindliche Erklärungen mit weitreichenden Folgen abzugeben. Ebenfalls in den Regelungen des Familienrechtes finden sich gesetzliche Vorgaben für die Ausübung der elterlichen Erziehungsrechte. So haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (Jugendschutz im Rahmen des Familienrechts). Kinder und Jugendliche müssen auch erst ab einem Alter von sieben Jahren und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen für selbst verursachte Schäden haften (Jugendschutz im Rahmen des Deliktsrechts – sogenannte Deliktsfähigkeit). Diese Regelungen bezwecken den Schutz junger Menschen vor möglicherweise unabsehbaren Haftungsfolgen bei Schadensfällen. In derartigen Fällen stellt sich jedoch ohnehin stets die Frage nach einer Haftung der aufsichtspflichtigen Person wegen einer Aufsichtspflichtverletzung.

Jugendschutz nach JuSchG

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält die bekanntesten Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die entsprechenden Vorgaben betreffen die jugendspezifischen Gefahren bestimmter Freizeitangebote und Genussmittel. Das JuSchG folgt insoweit einem nach Altersgrenzen abgestuften Schutzkonzept und beinhaltet im Hinblick auf die verschiedenen Gefährdungspotentiale unterschiedliche Unterscheidungen. Die entsprechenden Differenzierungen erschweren indes die Lektüre und das Verständnis der Regelungen des JuSchG. Wir haben daher die wichtigsten grundsätzlichen Regelungen und Ausnahmen in einer übersichtlichen Tabelle in einem gesonderten Beitrag dargestellt.

Wer hauptamtlich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, muss mit den Regelungen des JuSchG vertraut sein. Erfahrungsgemäß drehen sich viele Diskussionen mit (jugendlichen) Veranstaltungsteilnehmern immer wieder um die gleichen Fragen, insbesondere das Rauchen und den Alkohol. Beliebtheitspunkte sind in derartigen Diskussionen nur schwer zu ergattern. Als Trost sollte jedoch stets im Hinterkopf behalten werden, dass die Tolerierung von Verstößen gegen das JuSchG Anlass für erheblichen Ärger sein kann.

Folgen von Verstößen gegen Vorgaben des Jugendschutzes

Verstöße gegen Vorgaben des Jugendschutzes können weitreichende Haftungsfolgen haben. Selbst wenn die Verwirklichung von Straftatbeständen mit den entsprechenden Sanktionen (Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe) an dieser Stelle nicht vertieft werden soll, bleiben vielfältige unerfreuliche Haftungsrisiken. Verstöße gegen das JuSchG sind beispielsweise bußgeldbewehrt. Die Tolerierung von Verstößen gegen die Vorgaben des Jugendschutzes kann jedoch auch den Vorwurf einer Schlechterfüllung des Reisevertrages oder einer Aufsichtspflichtverletzung begründen. Im übrigen bergen Exzesse bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen die Gefahr entsprechender Medienberichte mit den damit verbundenen Folgen.

Fazit:

Das Thema Jugendschutz berührt die verschiedensten Lebensbereiche und fordert von den in der Jugendarbeit Tätigen eine fortlaufende Reflektion des eigenen pädagogischen Handelns unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Beiträgen: