Die wichtigsten Regelungen im Jugendschutzgesetz
(Übersichtstabelle)
Wer hauptamtlich oder ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig ist, muss mit den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzes vertraut sein und diese in der täglichen Praxis beachten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Die Normen des JuSchG sind jedoch leider im besten „Juristendeutsch“ verfasst, wodurch Lektüre und Verständnis der einzelnen Regelungen unnötig erschwert werden. Wir haben daher die wichtigsten Regelungen in der nachfolgenden Tabelle übersichtlich zusammengefasst:
|
Jugendliche |
Jugendliche |
Jugendliche |
Jugendliche |
§ 8 |
verboten |
verboten |
|
|
§ 4 Abs. 3 |
|
|
|
|
§ 6 Abs. 1 |
|
|
|
|
§ 10 Abs. 1 |
|
|
|
|
§ 9 Abs. 1und 2 Genuss von Branntwein |
|
|
|
|
§ 9 Abs. 1und 2 |
|
ab 14 Jahren erlaubt, aber nur in Begleitung der Eltern |
|
|
§ 4 Abs. 1 und 2
|
grds. verboten,
2) auf Reisen oder bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
|
grds. erlaubt, auch erlaubt: 1) von 05.00 bis 23.00 Uhr zum Verzehr 2) auf Reisen oder bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe |
grds. erlaubt,
auf Reisen oder bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
|
grds. erlaubt, auch erlaubt: auf Reisen oder bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
|
§ 5 Abs. 1 und 2 Tanzveranstaltung
|
grds. verboten Ausnahme: |
erlaubt, |
erlaubt, |
erlaubt, |
Eine erziehungsbeauftragte Person im Sinne des JuSchG kann nur eine Person über 18 Jahre sein, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person ein Kind oder einen Jugendlichen betreut.
Weiterführende Informationen zum Jugendschutz finden Sie in den folgenden Beiträgen:
Gerne können Sie auf unsere Beiträge verlinken. Über eine entsprechende Mitteilung vorab würden wir uns freuen.
