Aufsichtspflicht:
Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht
Gesetzlich geregelt ist weder Inhalt noch Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung. Regelungen enthalten die Gesetze nur hinsichtlich der zivilrechtlichen und / oder strafrechtlichen Haftungsfolgen einer Aufsichtspflichtverletzung. Dies hat dazu geführt, dass Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht durch die Rechtsprechung konkretisiert worden sind. Von Jugendgruppenleitern wird erwartet, dass sie mit den grundsätzlichen Vorgaben der Rechtsprechung vertraut sind und diese in ihrer Tätigkeit beachten.
Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht
Früher neigte die Rechtsprechung dazu, dass Verletzungen und Schäden dadurch zu verhindern seien, dass jegliche Gefahren von vornherein von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden sollten.
Seit Mitte der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts ist aufgrund der fortschreitenden Liberalisierung der elterlichen und schulischen Erziehung auch ein Wandel der gerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar. So sollen Jugendgruppenleiter den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen im Umgang mit Gefahrensituationen brauchbare Handlungs- bzw. Reaktionsmuster aufzeigen und eigene Erfahrungen verschaffen. Um zu gewährleisten, dass Veranstalter und Betreuer diesem Anspruch gerecht werden und Teilnehmer von Veranstaltungen oder Dritte nicht zu Schaden kommen, hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelurteilen Teilaspekte der Aufsichtspflicht konkretisiert.
Jugendgruppenleiter müssen keine Juristen sein
Jugendgruppenleiter müssen keine vertieften Rechtskenntnisse erwerben, um mit Kindern und Jugendlichen arbeiten zu dürfen. Richter der verschiedensten Gerichte haben in ihren Urteilen immer wieder betont, dass Betreuer nur mit den grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben vertraut sein müssen. Da die Gerichte sich bei Entscheidungen zu Fragen der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufsichtspflicht immer wieder von Kriterien leiten ließen, denen die gleichen rechtlichen Wertungen zugrunde lagen, müssen Jugendgruppenleiter mit diesen grundsätzlichen rechtlichen Wertungen vertraut sein.
Grundsätzliche rechtliche Wertungen
für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht
Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheidungen einzelne Aspekte der Aufsichtspflicht konkretisiert. Den jeweiligen Urteilen lagen mehr oder minder ausdrücklich jedoch immer folgende grundsätzliche Wertungen zugrunde:
- für die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht sind Alter und Entwicklungsstand der zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen maßgeblich
- Besonderheiten aufgrund der Gegebenheiten im konkreten Einzelfall können die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht erhöhen
- von den Aufsichtspflichtigen können keine unzumutbaren Anstrengungen verlangt werden
Die vorgenannten Kriterien sind zugegebenermaßen recht vage. Ein wenig deutlicher werden die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtpflicht jedoch, wenn man die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht an die Erfüllung von fünf Einzelpflichten knüpft.
Die Aufsichtspflicht als Bündel von fünf Einzelpflichten
Man kann die einzelnen Aspekte einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufsichtspflicht in verschiedener Weise zu Einzelpflichten ordnen. Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich eine Einteilung in die folgenden fünf Einzelpflichten:
- Pflicht zur umfassenden Information
- Pflicht zur Vermeidung / Beseitigung von Gefahrenquellen
- Pflicht zu Hinweisen, Belehrungen und Warnungen
- Pflicht zur tatsächlichen Aufsicht und Überwachung
- Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen
Die vorgenannte Einteilung ist zwar nicht zwingend, erleichtert aber in vielen Fällen das Verständnis von Urteilen zu Fällen von (vermeintlichen) Aufsichtspflichtverletzungen. Weiterführende Informationen zu den fünf Einzelpflichten gibt es im Beitrag „Aufsichtspflicht kurz erklärt“
Die Bedeutung der Vorgaben der Rechtsprechung für die Arbeit
Die Rechtsprechung gibt den rechtlichen Rahmen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht vor. Doch selbstverständlich muss dieser Rahmen pädagogisch sinnvoll ausgefüllt werden. Entsprechend dem gewandelten Leitbild der Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sollen Kinder und Jugendliche auch im Rahmen der Jugendarbeit die Möglichkeit zum Erproben und Erlernen von Fähigkeiten erhalten. Jugendgruppenleiter haben hierbei die Aufgabe, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen Handlungsmuster im Umgang mit Gefahrensituationen aufzuzeigen und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu schweren Verletzungen oder Sachschäden kommt. Dies ist zugegebenermaßen keine leichte Aufgabe sondern eine echte Herausforderung.
Fazit
Die Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung kann dazu beitragen, Verletzungen oder Sachschäden weitestgehend zu verhindern. Letzten Endes sollte auch immer berücksichtigt werden, dass im Haftungsfall gegebenenfalls Richter über Schadensersatzforderungen bzw eine Strafe entscheiden. An einer Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Rechtsprechung und der Beachtung der entsprechenden Maßstäbe führt daher kein Weg vorbei.
Weiterführende Informationen zu den Fünf Einzelpflichten zur Erfüllung der Aufsichtspflicht finden Sie in den Beiträgen:
- Gute Informationen sind alles: Hinweise zur Erfüllung der Pflicht zur Information
- Die zehn Gebote für Belehrungen
- Gefahr erkannt – Gefahr gebannt: Hinweise zum Umgang mit Gefahrenquellen
- Vertrauen ist gut – Aufsicht ist besser: Tipps zur Aufsichtsführung
- Eingreifen – bevor es zu spät ist
Gerne können Sie auf unsere Beiträge verlinken. Über eine entsprechende Mitteilung vorab würden wir uns freuen.
